Ratgeber · Verlassenschaftsräumung Wien

Wer bezahlt eine Verlassenschafts­räumung?

In der Regel tragen die Erben die Kosten einer Verlassenschaftsräumung – meist direkt aus der Verlassenschaftsmasse, bevor diese aufgeteilt wird. Durch die Anrechnung von Wertgegenständen lassen sich die Kosten oft deutlich reduzieren.

Kurz gesagt: Die Kosten einer Verlassenschaftsräumung tragen in der Regel die Erben, meist direkt aus der Verlassenschaftsmasse, bevor diese unter mehreren Erben aufgeteilt wird. Gibt es keine Erben oder reicht die Masse nicht aus, kann das Gericht oder in bestimmten Fällen die öffentliche Hand einspringen. Wertgegenstände in der Wohnung können die tatsächlichen Kosten erheblich reduzieren.

Grundsatz: Die Erben tragen die Kosten

In Österreich gilt grundsätzlich: Wer erbt, übernimmt mit dem Nachlass auch dessen Verbindlichkeiten. Dazu zählen neben offenen Rechnungen und Verbindlichkeiten des Verstorbenen auch die Kosten, die im Zuge der Verlassenschaftsabwicklung entstehen – darunter die Räumung der Wohnung oder des Hauses.

Die Räumungskosten gelten dabei als sogenannte Massekosten und werden in der Regel vorrangig aus dem Vermögen der Verlassenschaft selbst gedeckt, bevor der verbleibende Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird.

Wenn mehrere Erben vorhanden sind

Sind mehrere Personen erbberechtigt, teilen sich diese die Kosten der Räumung anteilig entsprechend ihrer Erbquote – unabhängig davon, wer die Räumung tatsächlich beauftragt oder vor Ort organisiert hat. In der Praxis empfiehlt es sich, dass die Erben einen gemeinsamen Ansprechpartner bestimmen, der die Beauftragung übernimmt.

Dieser bevollmächtigte Ansprechpartner genügt für die Beauftragung – eine gemeinsame Anwesenheit aller Erben bei der Besichtigung oder Räumung ist nicht erforderlich, auch wenn eine kurze gemeinsame Begehung vorab oft sinnvoll ist.

Bezahlung aus der Verlassenschaftsmasse

In vielen Fällen müssen die Erben die Räumungskosten nicht aus eigener Tasche vorfinanzieren. Stattdessen werden sie direkt aus der Verlassenschaftsmasse begleichen – also aus dem Vermögen, das der Verstorbene hinterlassen hat, etwa Bankguthaben oder dem Erlös aus dem Verkauf von Wertgegenständen.

Praktischer Vorteil:

Wenn ein Räumungsunternehmen Wertgegenstände direkt anrechnet, müssen die Erben oft gar keine Vorauszahlung leisten – der Wert der gefundenen Gegenstände wird unmittelbar mit den Kosten verrechnet.

Was passiert ohne Erben oder bei Ausschlagung?

Schlagen alle Erben die Erbschaft aus oder ist kein Erbe vorhanden, übernimmt das zuständige Bezirksgericht die Abwicklung der sogenannten "erblosen Verlassenschaft". In diesem Fall gilt:

  • Das Gericht bestellt häufig einen Verlassenschaftskurator
  • Die Räumungskosten werden vorrangig aus dem vorhandenen Vermögen gedeckt
  • Reicht das Vermögen nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen die öffentliche Hand (Gemeinde) einspringen
  • Vermieter können bei Mietwohnungen unter Umständen selbst eine Räumung veranlassen, wenn das Verfahren zu lange dauert

Solche Fälle sind in der Praxis selten, da meist genügend Vermögen oder verwertbare Gegenstände vorhanden sind, um die Kosten zu decken.

Wie Wertanrechnung die Kosten senkt

Unabhängig davon, wer letztlich für die Kosten aufkommt, lässt sich die Belastung für die Erben durch eine faire Bewertung von Wertgegenständen oft deutlich verringern. Möbel, Antiquitäten, Schmuck oder Kunstgegenstände werden dabei fachkundig bewertet und direkt vom Räumungspreis abgezogen.

In manchen Fällen übersteigt der Wert der Gegenstände sogar die Räumungskosten – dann erhalten die Erben eine Auszahlung. Mehr dazu auf unserer Seite zur Räumung mit Wertanrechnung in Wien.

Sonderfall: Mietwohnung und Vermieter

Handelt es sich um eine Mietwohnung, sind die Erben grundsätzlich verpflichtet, diese fristgerecht und besenrein an den Vermieter zu übergeben – die Räumungskosten zählen auch hier zu den Verbindlichkeiten der Verlassenschaft. Verzögert sich die Räumung über die vereinbarte Frist hinaus, können zusätzliche Mietkosten anfallen, die ebenfalls von den Erben zu tragen sind.

Häufige Fragen

Wer trägt grundsätzlich die Kosten einer Verlassenschaftsräumung?

In der Regel die Erben, da diese mit dem Nachlass auch dessen Verbindlichkeiten übernehmen. Die Kosten werden meist vorrangig aus der Verlassenschaftsmasse selbst gedeckt.

Müssen Erben die Kosten vorfinanzieren?

Nicht immer. Wenn verwertbare Wertgegenstände vorhanden sind, kann deren Wert direkt mit den Räumungskosten verrechnet werden – eine Vorauszahlung ist dann oft nicht nötig.

Was passiert, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird?

In diesem Fall übernimmt das zuständige Gericht die Abwicklung als erblose Verlassenschaft. Die Kosten werden dann aus dem vorhandenen Vermögen gedeckt.

Teilen sich mehrere Erben die Kosten automatisch?

Ja, die Kosten werden anteilig nach Erbquote aufgeteilt – unabhängig davon, wer die Räumung tatsächlich beauftragt hat.

Kann der Vermieter die Räumung bezahlen müssen?

Nein, grundsätzlich liegt die Verpflichtung zur besenreinen Übergabe bei den Erben. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei erblosen Verlassenschaften, kann der Vermieter selbst tätig werden müssen.

Wie kann ich die Kosten für mich als Erbe reduzieren?

Durch eine professionelle Bewertung und Anrechnung von Wertgegenständen lassen sich die tatsächlichen Kosten oft erheblich senken – in manchen Fällen bis auf null.

Sie wissen nicht, ab wann geräumt werden darf?

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