Ratgeber · Verlassenschaftsräumung Wien

Wie läuft eine Verlassenschaft ab?

Ein Verlassenschaftsverfahren läuft in Österreich automatisiert über das zuständige Bezirksgericht und einen beauftragten Notar als Gerichtskommissär ab. In fünf Schritten – von der Sterbefallmitteilung bis zur Einantwortung – wird geregelt, wer den Nachlass erbt und über ihn verfügen darf.

Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Verlassenschaft?

Wir übernehmen die Räumung diskret, einfühlsam und zum Fixpreis – kostenlose Besichtigung, Wertanrechnung möglich.

Was ist ein Verlassenschaftsverfahren?

Ein Verlassenschaftsverfahren ist das gerichtliche Verfahren, das in Österreich nach dem Tod einer Person automatisch eingeleitet wird, um deren Vermögen und Schulden – die sogenannte Verlassenschaft – an die rechtmäßigen Erbinnen und Erben zu übergeben. Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person, durchgeführt wird das Verfahren von einer Notarin oder einem Notar als sogenanntem Gerichtskommissär.

Ziel des Verfahrens ist es, den Willen der verstorbenen Person zu erfüllen – etwa durch ein Testament – und die Verlassenschaft rechtssicher an die Erben zu übertragen. Erst mit dem Abschluss dieses Verfahrens dürfen Erben über Konten, Immobilien oder sonstiges Vermögen verfügen.

Auf einen Blick

Zuständiges Gericht: Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person
Durchführung: Notarin/Notar als Gerichtskommissär im gerichtlichen Auftrag
Ziel: Übergabe der Verlassenschaft an die rechtmäßigen Erben
Abschluss: Richterlicher Einantwortungsbeschluss

Was gehört zur Verlassenschaft?

Unter der Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten der verstorbenen Person verstanden. Diese gehen auf die Erbinnen und Erben über – dabei kann nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden vererbt werden. Manche Rechte erlöschen jedoch mit dem Tod, während andere direkt auf die Erben übergehen.

Nahe Angehörige können beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen in einen bestehenden Mietvertrag eintreten, wenn zuvor ein gemeinsamer Haushalt mit der verstorbenen Person bestand. Nicht vererbbar sind hingegen etwa Gewerbeberechtigungen oder Geldstrafen.

Quelle: oesterreich.gv.at – Verlassenschaftsverfahren

Einleitung des Verfahrens

Ein Verlassenschaftsverfahren wird nicht beantragt, sondern automatisch eingeleitet – Angehörige müssen dafür nichts unternehmen. Zwei Schritte laufen dabei im Hintergrund ab, bevor der erste persönliche Kontakt mit einer Notarin oder einem Notar stattfindet.

1

Sterbefallmitteilung

Das Standesamt übermittelt nach dem Todesfall automatisch eine elektronische Sterbefallmitteilung an das zuständige Bezirksgericht – jenes am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.

2

Beauftragung des Notars

Das Bezirksgericht beauftragt eine Notarin oder einen Notar mit der Durchführung des Verfahrens. In dieser Funktion wird sie oder er als Gerichtskommissär bezeichnet und übernimmt ab diesem Zeitpunkt die gesamte Abwicklung im gerichtlichen Auftrag.

Die Todesfallaufnahme

Die Todesfallaufnahme ist das erste persönliche Gespräch zwischen dem Notar als Gerichtskommissär und den nächsten Angehörigen der verstorbenen Person – meist jener Person, die das Begräbnis organisiert hat. Dieser Termin bildet die Grundlage für das gesamte weitere Verlassenschaftsverfahren.

Angehörige werden dazu vom Notar eingeladen. Es ist kein Antrag oder eine Anmeldung durch die Familie notwendig – die Einladung erfolgt automatisch, sobald das Bezirksgericht das Verfahren eröffnet hat.

Was bei diesem Gespräch geklärt wird

  • Persönliche Daten zur verstorbenen Person und zu den Erbinnen und Erben
  • Ob ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung vorhanden ist
  • Eine erste Übersicht über Vermögen und Schulden der verstorbenen Person

Quelle: oesterreich.gv.at – Die Todesfallaufnahme

Erhebung des Vermögens

Nach der Todesfallaufnahme ermittelt der Notar selbstständig den genauen Nachlass – Angehörige müssen keine Bankauszüge oder Vermögensübersichten selbst zusammensuchen. Der Notar holt dafür eigenständig Auskünfte bei Banken, Versicherungen und Behörden ein.

Das Ergebnis dieser Erhebung entscheidet auch darüber, wie das weitere Verfahren abläuft – insbesondere, ob ein vereinfachtes Verfahren möglich ist oder ein Abhandlungstermin mit den Erben notwendig wird.

Vereinfachtes Verfahren bei geringem Vermögen

Liegt der Wert der Verlassenschaft unter 5.000 Euro und besteht kein Immobilienvermögen, kann das Verfahren deutlich abgekürzt oder vereinfacht werden – ohne eigenen Abhandlungstermin für die Erben.

Quelle: oesterreich.gv.at – Verlassenschaftsverfahren

Erbantrittserklärung & Abhandlung

Sobald nennenswertes Vermögen vorhanden ist, werden die Erbinnen und Erben zu einem Abhandlungstermin geladen und müssen dort erklären, ob sie das Erbe überhaupt annehmen wollen – das nennt sich Erbantrittserklärung. Dabei gibt es zwei Varianten, die sich vor allem bei der Haftung für Schulden deutlich unterscheiden.

Ist kein nennenswertes Vermögen vorhanden und gibt es nichts zu regeln, endet das Verfahren bereits an dieser Stelle, ohne dass ein Abhandlungstermin notwendig wird.

⚠️ Höheres Risiko

Unbedingte Erbantrittserklärung

Sie haften mit Ihrem gesamten eigenen Vermögen unbeschränkt für alle Schulden der verstorbenen Person – auch dann, wenn diese Schulden höher sind als der geerbte Nachlass oder Ihnen zuvor nicht bekannt waren.

✓ Haftung begrenzt

Bedingte Erbantrittserklärung

Die Haftung für Schulden wird auf den Wert des geerbten Vermögens beschränkt. Dafür ist in der Regel eine Inventarerrichtung durch den Notar notwendig, die den genauen Nachlasswert feststellt.

Quelle: oesterreich.gv.at – Abwicklung eines Verlassenschaftsverfahrens

Die Einantwortung

Die Einantwortung ist der richterliche Beschluss, mit dem das Verlassenschaftsverfahren endet und die Verlassenschaft offiziell auf die Erbinnen und Erben übergeht. Das Bezirksgericht hält darin fest, wer wie viel erbt – erst mit diesem Dokument dürfen Erben rechtsgültig über den Nachlass verfügen.

Der Einantwortungsbeschluss wird in der Praxis häufig benötigt, etwa um geerbte Konten aufzulösen, Bankgeschäfte im Namen der Verlassenschaft abzuschließen oder eine geerbte Wohnung zu räumen und zu übergeben.

Wofür der Einantwortungsbeschluss benötigt wird

  • Eintragung geerbter Grundstücke oder Immobilien im Grundbuch
  • Verfügung über Bankkonten und Wertpapierdepots der verstorbenen Person
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung gegenüber Vermietern, Hausverwaltungen oder Räumungsunternehmen

Quelle: oesterreich.gv.at – Abwicklung eines Verlassenschaftsverfahrens

Häufige Fragen

Muss ich das Verlassenschaftsverfahren selbst beantragen?

Nein. Das Verfahren wird automatisch eingeleitet, sobald das Standesamt die Sterbefallmitteilung an das zuständige Bezirksgericht übermittelt. Angehörige müssen dafür nichts unternehmen.

Wer ist der Gerichtskommissär?

Der Gerichtskommissär ist eine Notarin oder ein Notar, die bzw. der vom Bezirksgericht mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens beauftragt wird und dieses in gerichtlichem Auftrag abwickelt.

Wann kann das Verfahren vereinfacht ablaufen?

Liegt der Wert der Verlassenschaft unter 5.000 Euro und ist kein Immobilienvermögen vorhanden, kann das Verfahren deutlich abgekürzt werden – oft ohne eigenen Abhandlungstermin.

Was ist der Unterschied zwischen unbedingter und bedingter Erbantrittserklärung?

Bei der unbedingten Erklärung haften Sie unbeschränkt mit Ihrem eigenen Vermögen für alle Schulden der verstorbenen Person. Bei der bedingten Erklärung ist die Haftung auf den Wert des geerbten Vermögens begrenzt.

Wie lange dauert ein Verlassenschaftsverfahren?

Die Dauer hängt vom Umfang der Verlassenschaft ab. Einfache Fälle mit geringem Vermögen können innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sein, umfangreichere Nachlässe mit Immobilien oder mehreren Erben können mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Darf die Wohnung schon vor der Einantwortung geräumt werden?

Grundsätzlich nur mit Zustimmung der Verfügungsberechtigten bzw. nach Rücksprache mit dem Gerichtskommissär. Eine eigenmächtige Räumung oder Verwertung von Nachlassgegenständen kann rechtliche Konsequenzen haben.